Aufgrund der Anfrage eines Teilnehmers in der Sitzung vom 20.05.2015 bezüglich der Haftung möchte ich kurz noch einmal etwas klarstellen:
Die Bayer. Ehrenamtsversicherung besteht seit dem 01.04.2007 in Bayern, hier handelt es sich also um eine Sammel- Haftpflicht und eine Sammel-Unfallversicherung, die mit der Bayer. Versicherungskammer abgeschlossen wurde.
Aus Kostengründen ist es nicht erforderlich, dass Personen, die ehrenamtlich tätig werden, vorher dort gemeldet werden.
Voraussetzung für eine derartige Versicherung ist, dass der ehrenamtlich freiwillige Tätige in einer rechtlich unselbständigen Vereinigung tätig sein muss, also z. B. in dem Helferkreis, Bürgerinitiative und ähnliches. Diejenigen, die über einen Verein versichert sind, kommen nicht in den Genuss dieser Versicherung.
Grundsätzlich ist diese Versicherung auch subsidiär, d. h. dass dann, wenn eine private Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung eingreift oder eine anderweitige Versicherung, dann greift die Bayer. Ehrenamtsversicherung nicht ein.
Es ging um die Frage, ob es auch eine Absicherung gibt, wenn z.B. ein Asylant etwas beschädigt. Grundsätzlich haftet natürlich dieser, nur dann, wenn hier der Geschädigte glaubt, gegen den freiwilligen Helfer wegen Aufsichtspflichtverletzung oder ähnlichem vorgehen zu können, dann wäre der Helfer versichert, aber natürlich nicht der Schädiger selbst.
Wenn also Asylanten nicht selbst privat haftpflichtversichert sind, was sicherlich kaum der Fall sein dürfte, dann geht eventuell der Geschädigte leer aus, wenn hier keine Aufsichtspflichtverletzung des Helfers nachgewiesen werden kann.
Wenn z. B. ein Helfer m Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden verursacht, dann greift hier die Haftpflichtversicherung ein. Würde z. B. bei einem Ausflug mit Flüchtlingen ein Flüchtling verunglücken und dieser den Organisator auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, dann wäre dies ebenfalls gedeckt.
Als Beispiel wird aufgeführt, wenn eine Leiterin der Elterninitiative eine Hausaufgabenbetreuung übernommen hat und ein Kind würde einem anderen Kind mit einem Stift schwere Stichwunden zufügen, dann ist zwar der Verletzer nicht versichert, wenn aber die Leiterin der Elterninitiative wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen wird, wäre sie versichert.
Die Ehrenamtsversicherung greift natürlich nur für die Ehrenamtlichen ein und nicht etwa für andere Personen. Dies ist aber immer so, der Schädiger würde nur dann bei einer privaten Haftpflichtversicherung versichert sein, wenn er fahrlässig einen Schaden oder eine Gesundheitsgefährdung verursacht hat, würde dagegen Vorsatz vorliegen, würde noch nicht einmal eine private Haftpflichtversicherung eingreifen.
Ich hoffe, mit dieser Information noch entsprechende Zweifel ausgeräumt zu haben.
Bei obigem handelt es sich um eine wörtliche Übernahme aus der Mail von Bernhard Neugebauer vom 21.5.2015 zur Frage durch welche Versicherung(en) ehrenamtlicher Helfer abgesichert sind.
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